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Flug annulliert: Wer zahlt Hotel bei Flugausfall?

Selbst bestens vorbereitete Fluggäste kennen das Horrorszenario: Obwohl man Stunden vor Abflug am Flughafen ist, verweigert einem die Fluglinie die geplante Beförderung. Besonders seit 2020 kommt es vermehrt zu stark verspäteten oder gänzlich ausgefallenen Flügen.

Das führt bei den negativ überraschten Reisenden nicht nur zu Ärger, sondern meist auch zu Kostenfragen. Schließlich hat man am Reiseziel ja schon oft ein Hotel oder einen Mietwagen gebucht und möchte nicht umsonst gezahlt haben.

So unerfreulich ein Ausfall oder eine grobe Verspätung auch ist, Fairplane hat gute Nachrichten für Sie:

Seit einiger Zeit haben Flugreisende deutlich stärkere Rechte gegenüber Airlines. So müssen Sie sich neben all der spontanen Organisation im Schadensfall zumindest um das Finanzielle weniger den Kopf zerbrechen. Denn Fluggesellschaften sind mittlerweile verpflichtet, Ihnen Entschädigungen, Betreuungs- oder Ausgleichszahlungen zu leisten, sollten Sie den gebuchten Flug nicht so in Anspruch nehmen können wie geplant. Fairplane hilft Ihnen schnell und unkompliziert dabei, Ihre Rechte durchzusetzen!

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EU Fluggastrechteverordnung

Seit 2005 dürfen sich Passagiere auf Flügen über eine verbesserte Rechtslage gegenüber Airlines freuen. Denn vor nunmehr fast 20 Jahren wurden in der europäischen Union die sogenannten Fluggastrechte deutlich gestärkt. Das bedeutet, dass Fluglinien Ihnen nicht länger einfach den Flug vor der Nase streichen können, ohne Konsequenzen dafür befürchten zu müssen. Durch die Fluggastrechteverordnung sind Fluglinien bei spürbarer Verspätung oder einem totalem Ausfall Ihres Fluges verpflichtet, Ihnen Entschädigung von bis zu 600 Euro zu leisten und Ihnen die zusätzlich entstandene Wartezeit in Hotels sowie anfallende Verpflegung zu vergüten.

Ob Sie von der Fluggastrechteverordnung profitieren und wie hoch Ihr Anspruch auf Entschädigung ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung

Die Rechtsverordnung für Fluggäste der europäischen Union, auch als 261/2004 bekannt, ist in folgenden drei Fällen gültig:

  1. Wenn Sie auf einem Flughafen eines Mitgliedslandes der europäischen Union starten, egal mit welcher Fluggesellschaft
  2. Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der europäischen Union in ein Mitgliedsland der Union fliegen, jedoch nur wenn die durchführende Fluglinie ihren Sitz in der europäischen Union hat
  3. Die Fluggastrechte der EU gelten auch für Flüge aus der Schweiz, Norwegen oder Island in ein Mitgliedsland der Union. Zwischen diesen Ländern und Staaten außerhalb der EU sind sie allerdings nicht gültig.

Außerdem müssen Sie beweisen können, dass Sie den betreffenden Flug gebucht haben und rechtzeitig an der Abfertigung des Flughafens eingetroffen sind. Wenn die Fluglinie keine Angabe dazu macht, was „rechtzeitig“ heißt, dann müssen Sie mindestens 45 Minuten vor dem Abflug vor Ort gewesen sein. 

Fairplane-Tipp:

Im Rechtsstreit mit Airlines liegt die Beweislast für genaue Uhrzeiten meistens bei den Fluggästen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden. Dokumentieren Sie daher immer, zu welcher Uhrzeit sie wo waren und wie groß etwaige Verspätungen seitens der Airline ausgefallen sind.

Annullierung

Im schlimmsten Fall annulliert die Fluglinie Ihren Flug kurz vor dem Abflug. Das bedeutet, dass der Flug gänzlich ausfällt. International spricht man oft von einem Flug, der „cancelled“ wurde.

Fluggästen steht bei einem Flugausfall nicht nur entweder eine Erstattung des Ticketpreises oder eine alternative Beförderung zu, sondern auch eine Ausgleichszahlung. Wie hoch der Anspruch auf Entschädigung ist, hängt vom Reiseziel ab. Je weiter die Start- und die Zieldestination voneinander entfernt sind, umso mehr Geld ist Ihnen die Airline schuldig. Unter der Zieldestination versteht man immer das endgültige Reiseziel. Falls Sie im Rahmen Ihrer Reise bei einer Zwischenstation einmal umsteigen, spielt das keine Rolle für die Berechnung der Entfernung.

Ihre Rechte bei einem Flugausfall

Es gibt viele Gründe dafür, warum ein Flug gestrichen wird. Meistens handelt es sich um Personalmangel, Überbuchung oder kleinere technische Defekte am Flugzeug. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, hat man jedoch meistens Ansprüche auf eine Reihe von Leistungen. Von einem außergewöhnlichen Umstand spricht man beispielsweise bei Extremwetterlage, Vogelschwärmen, Vulkanausbrüchen oder Streiks.

Grundsätzlich müssen Sie sich immer entscheiden, ob Sie die Reise stattdessen mit einem anderen vergleichbaren Flug antreten wollen, also eine alternative Beförderung wählen, oder ob Sie auf die Reise verzichten und den Ticketpreis zurückerstattet haben möchten. Es ist infolge eines ausgefallenen Fluges Ihr ausdrückliches Recht, eine Erstattung zu wählen, selbst wenn Ihnen Ihre Airline lieber einen Ersatzflug anbieten will.

Fast immer haben Sie außerdem Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, deren Höhe abhängig von der Distanz zwischen Startort und Zielort der Reise ist.

  • 250 Euro bei bis zu 1500 km Flugstrecke
  • 400 Euro bei bis zu 3500 km Flugstrecke
  • 600 Euro, wenn die Distanz über 3500 km liegt

Wenn Sie einer alternativen Beförderung zustimmen, kann es mitunter zu langen Wartezeiten am Flughafen kommen. Manchmal findet der Alternativflug sogar erst am nächsten Tag statt, sodass eine Hotelübernachtung oft nicht vermeidbar ist. Aber wer zahlt das Hotel bei einem Flugausfall? Hier können Sie durchatmen: Für anfallende Betreuungsleistungen wie Verpflegung am Terminal und etwaige Hotelkosten muss ausnahmslos die Fluglinie aufkommen!

Fairplane-Tipp:

Hier erfahren Sie mehr zu Ihrem Recht auf Entschädigung. Weiter unten in diesem Artikel werden Ihnen die Betreuungsleistungen genauer erklärt.

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Verspätungen

Wenn Ihr Flug verspätet ist, haben Sie ähnliche Ansprüche wie bei einer Flugannullierung. Allerdings kann es sein, dass Ihr Entschädigungsanspruch wegfällt oder sich deutlich geringer gestaltet. Flüge gelten rechtlich dann als ausgefallen, wenn sie fünf oder mehr Stunden später abfliegen würden. In diesem Fall können Sie sich genau wie bei Annullierungen die Ticketkosten ersetzen lassen oder eine anderweitige Beförderung akzeptieren. 

Ob Sie bei einer Verspätung Anspruch auf Entschädigung in Form einer Ausgleichszahlung haben, hängt davon ab, wie spontan Sie über die Verspätung unterrichtet werden und wie groß die Verspätung erwartungsgemäß ausfallen wird. 

In folgenden Fällen haben Sie einen um die Hälfte reduzierten Anspruch auf eine Entschädigung:

  • Wenn die Flugverspätung bei einer Distanz von bis zu 1500 km nicht mehr als zwei Stunden betragen wird: 125 statt 250 Euro
  • Wenn die Flugverspätung bei einer Distanz zwischen 1500 und 3500 km nicht mehr als drei Stunden betragen wird: 200 statt 400 Euro
  • Wenn die Flugverspätung bei einer Distanz von über 3500 km nicht mehr als vier Stunden betragen wird: 300 statt 600 Euro

Hotel notwendig: Wer zahlt die Übernachtung?

Flug gestrichen und am Flughafen im Ausland gestrandet? Genau das passiert jährlich zahlreichen Fluggästen. Wenn der Transfer zurück nach Hause alternativlos ist, müssen Sie im Normalfall einem Ersatzflug zustimmen. Aber was, wenn die Ersatzbeförderung erst Stunden später oder Tage später stattfindet? Was, wenn Sie plötzlich eine unvorhergesehene Hotelübernachtung brauchen? Müssen Sie das Hotelzimmer zahlen? 

Als Fluggast haben Sie bei plötzlichen Hotelkosten seit 2005 Gewissheit. Ungeachtet der Umstände muss die Fluggesellschaft für jede spontane Hotelunterbringung aufkommen. Das heißt, dass auch im Fall von außergewöhnlichen Umständen eine Betreuungspflicht für die Airline vorliegt. Die Fluglinie muss Ihnen für die Dauer des unerwarteten Aufenthalts Hotelkosten und Kosten für Verpflegung ersetzen! Dabei gibt es keine Obergrenze, die festlegt, wie lange und wie viel die Fluggesellschaft für Ihre Verpflegung zahlen muss. 

Unterbringung im Hotel

Neben der Forderung nach Schadenersatz haben Sie Anspruch auf ein Hotelzimmer, wenn Ihre alternative Beförderung nicht am selben Tag stattfindet. Die Fluggesellschaft muss Ihnen immer die vollen Kosten für das Hotelzimmer ersetzen! Welches Hotel Ihnen gezahlt wird, obliegt jedoch der Airline. Das heißt, Sie können sich kein beliebiges Hotelzimmer aussuchen. 

Anspruch auf Erstattung haben Sie nicht nur für die Hotelkosten selbst, sondern auch für den Transport dorthin. Wenn Sie das Hotel nur mit Zügen, Bussen oder Taxis erreichen, muss die Fluggesellschaft auch diese Kosten tragen. Aus diesem Grund gibt es neben vielen Flughäfen Hotels. Um die Transportkosten zu verringern, bieten Ihnen Airlines im Rahmen ihrer Betreuungspflicht meist ein Zimmer in nahegelegenen Hotels an.

Fairplane-Tipp:

Nicht immer erklärt sich die zuständige Airline von selbst bereit, ihre Betreuungspflicht wahrzunehmen. Bewahren Sie deshalb unbedingt alle Rechnungen auf, um Ihr Recht notfalls später einklagen zu können. Fairplane hilft Ihnen einfach und schnell dabei. 

Kosten für Verpflegung

Nicht nur das Hotel muss Ihnen von der Fluglinie bereitgestellt werden. Auch notwendige Erhaltungskosten wie zum Beispiel Essen und Getränke muss die Airline während Ihrer Wartezeit übernehmen. Oft werden Ihnen am Schalter der Fluglinie Gutscheine für ein Menü am Flughafen überreicht. Es kann jedoch auch vorkommen, dass Sie die Kosten für Speisen und Getränke zunächst selbst übernehmen müssen. Behalten Sie deshalb genau wie beim Hotel alle Rechnungen und Belege für Ihre Konsumationen auf. Sie können später als Beweismittel dienen. 

Genau wie bei anfallenden Kosten für das Hotel sind außergewöhnliche Umstände kein Grund dafür, Ihnen die Verpflegungskosten zu verwehren! Das heißt, dass die Airline für die Kosten nach einer Annullierung oder Verspätung sogar dann aufkommen muss, wenn sie selbst nichts dafür kann. 

Fairplane-Tipp:

Leisten Sie sich keine luxuriösen Speisen und Getränke. Trüffelcrème und Champagner werden Ihnen von der Airline nicht bezahlt.

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Drei Beispiele

Im Folgenden werden Ihnen anhand von drei Beispielen gezeigt, welche Ansprüche sich bei einer Flugreise für Sie ergeben könnten.

Beispiel 1: Flug spontan annulliert

Jasmin hat nach ihrer Geschäftsreise am 4. Dezember einen Rückflug von Dublin nach Düsseldorf gebucht. Als sie mit einem Puffer von 90 Minuten am Dubliner Flughafen eintrifft, erfährt sie, dass ihr Flug ohne Angabe von Gründen „cancelled“ wurde. Ihre zuständige Airline bietet ihr einen Ersatzflug am nächsten Tag an. 

Weil Jasmin unbedingt zurück nach Hause muss, stimmt sie der alternativen Beförderung am nächsten Tag zu. Eigentlich hatte sie geplant, am selben Abend in Düsseldorf mit ihrer Tochter essen zu gehen. Daraus wird jetzt nichts. Sie ruft also ihre Tochter an und sagt ihr ab. Auch die Kosten des Telefonats muss die Fluggesellschaft übernehmen. 

Es bleibt Jasmin nichts anderes übrig, als noch eine weitere Nacht in Dublin zu verbringen. Sie hat Glück. Die Airline hat ein Zimmer nahe der Dubliner Innenstadt gefunden, wo sie diese Nacht auf Kosten der Fluggesellschaft schlafen wird. Auch den Bus dorthin zahlt die Airline. Damit sie nicht hungrig zu Bett gehen muss, bekommt sie von der Fluglinie außerdem einen Gutschein für ein Menü in einem der Restaurants des Flughafens. 

Am nächsten Tag nimmt Jasmin den alternativen Flug von Dublin nach Düsseldorf. In Deutschland angekommen, prüft sie ihren Anspruch auf Entschädigung. Weil die 

Beispiel 2: Flug drei Stunden verspätet

Andreas wollte mit zwei Freunden ein Wochenende in der isländischen Hauptstadt Reykjavik verbringen. Die drei Wiener waren 40 Minuten vor dem Abflug am Gate des Flughafens Wien. Doch das Warten gestaltet sich mühsamer als erwartet. Immer wieder verzögert sich der Start, bis es schließlich mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden losgeht. Das geplante Mittagessen in Island haben sie durch einen Snack am Wiener Airport ersetzt. 

Für den Snack während der Wartezeit muss die Fluglinie aufkommen. Weil Reykjavik von Wien mehr als 1500km entfernt liegt und die drei Männer mit über drei Stunden Verspätung in Island ankommen, steht ihnen außerdem eine Entschädigung von 400 Euro zu. Damit sie ihren Anspruch auch geltend machen können, haben sie die genaue Ankunftszeit sorgfältig dokumentiert und sich vom Bordpersonal bestätigen lassen. 

Beispiel 3: Flug aus den USA in die EU

Sarah hat ein Praktikum in den Vereinigten Staaten gemacht und freut sich auf Ihre Rückkehr nach Frankreich, wo ihre Familie und Freunde wohnen. Ihr Flug soll mit der amerikanischen Airline „Delta“ von New York nach Paris gehen. Leider wird Sarah am Vorabend der Reise mitgeteilt, dass ihr Flug gestrichen wird. 

Weil der Abflugort nicht in der europäischen Union liegt und sie mit keiner Fluggesellschaft eines Mitgliedslandes der Union fliegt, gelten die EU-Fluggastrechte für Sarah leider nicht. Sie muss sich deshalb informieren, welche Ansprüche sie in den USA hat und ob sie mit „Delta“ zu einer passenden Einigung kommt.

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FAQBei Flügen, die auf einem Flughafen innerhalb der europäischen Union starten, egal mit welcher Fluglinie. 

Bei Flügen, die aus einem Drittstaat in ein EU-Land führen, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der Union hat

Flüge aus der Schweiz, Island oder Norwegen fallen auch unter die Verordnung, allerdings nur, wenn sie in ein EU-Land führen. In diesem Fall ist es egal, wo die Airline ihren Sitz hat. Bei der sogenannten Ausgleichszahlung handelt es sich um eine Entschädigungszahlung, die die Fluggesellschaft zu leisten hat, wenn Ihr Flug ausfällt oder sich stark verspätet. Sie kann bis zu 600 Euro ausmachen. Hier erfahren Sie mehr darüber.Immer die Fluggesellschaft. Wenn Ihr Ersatzflug erst am nächsten Tag geht und Sie deshalb in einem Hotel übernachten müssen, kostet Sie das nichts. Die Fluglinie muss nicht nur das Hotelzimmer, sondern auch den Transport dorthin übernehmen. Bewahren Sie zur Sicherheit alle Rechnungen auf!Darunter fällt zum Beispiel die Übernachtung im Hotel. Aber auch Verpflegung wie zum Beispiel Essen und Getränke. Wenn Ihr Flug ausgefallen ist, oder Ihr Flug eine Verspätung von mehreren Stunden hat, können Sie auf Kosten der Airline etwas essen und trinken. Auch zwei kostenlose Telefonate stehen Ihnen zu. Dabei handelt es sich um Gründe, die eine Annullierung Ihrer Flugreise verständlich machen. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, muss die Airline keine Entschädigung leisten. Anspruch auf Betreuungsleistungen haben Sie trotzdem. Die rechtlichen Vorgaben sind etwas komplizierter. Bei einem Flugausfall muss die Airline Sie rechtzeitig informieren und Ihnen normalerweise eine alternative Beförderung anbieten. Dass das geschehen ist, muss die Airline beweisen können. 

Wollen Sie eine Entschädigung wegen einer groben Verspätung erhalten, liegt die Beweislast beim Passagier. Dokumentieren Sie daher Ihre genaue Ankunftszeit.

Fairplane hilft Ihnen, Ihren Anspruch geltend zu machen. Es ist unser Auftrag, für Ihre Ansprüche einzustehen. Zögern Sie daher nicht, Ihren annullierten Flug noch heute unkompliziert in bares Geld umzuwandeln.

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