Fluggastrechteverordnung
Ihre Rechte als Fluggast
nach der Fluggastrechteverordnung EU-Verordnung 261/2004
Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU)
Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU) regelt die Rechte der Passagiere in der EU: Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (in der Folge kurz: EU-Verordnung 261/2004 oder Fluggastrechteverordnung)
In der EU-Verordnung 261/2004 ist geregelt, welche Unterstützungsleistungen und Entschädigungsleistungen Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen zu erbringen haben, wenn es sich um nachstehende Flugprobleme handelt:
In folgenden Fällen kann Anspruch auf Entschädigung bestehen:
Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung
Die Fluggastrechteverordnung greift bei allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft (Airline) ihren (Haupt-)Sitz hat. Außerdem ist sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU), vorausgesetzt das die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat.
Zur Verantwortung wird immer das den Flug ausführende Flugunternehmen gezogen. Das kann, muss aber nicht das Flugunternehmen sein, bei dem der Fluggast eigentlich gebucht hat.
Recht auf Entschädigung bei einer Flugverspätung / Anschlussflugverspätung
Bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel beträgt, haben Passagiere einen Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung). Eine Flugverspätung – Entschädigung beträgt je nach gebuchter Flugstrecke zwischen € 125 und 600 €. Siehe auch: EuGH 19.11.2009 C-402/07 Sturgeon/Condor und EuGH 23.10.2012 C- 581/10 Nelson/Lufthansa.
Tipp:
Die Flugverspätung muss über drei Stunden am Endziel betragen um eine Entschädigung erhalten zu können. Als Endziel gilt immer der letzte gebuchte Zielflughafen.
Die wichtigsten Fakten
- Bei mehr als drei Stunden Verspätung haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
- Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Distanz Ihres Fluges.
- Die Entschädigungsbeträge liegen abhängig von der Distanz des Fluges zwischen 250 Euro und 600 Euro.
Recht auf Entschädigung bei einem Flugausfall!
Wenn der gebuchter Flug annulliert wird oder ausfällt, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung), welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 125 Euro und 600 Euro beträgt.
Eine Entschädigung (Ausgleichsleistung) muss nicht bezahlt werden, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über den Flugausfall (Flugannullierung) verständigt wurde. Verständigt die Fluggesellschaft nur das Reisebüro oder den Ticketanbieter, ohne dass dieser die Information an seinen Kunden weitergibt, reicht dies allein noch nicht aus. Im Falle einer Verständigung unter 14 Tagen steht dem Fluggast eine Entschädigung nur dann zu, wenn sich die Flugzeiten wesentlich geändert haben.
Technische Probleme kein außergewöhnlicher Umstand
Technische Gebrechen / Probleme (EuGH 22.12.2008 – C – 549/07 Wallentin-Hermann/Alitalia), fehlende Enteisungsmittel, Kollision von Flughafenfahrzeugen mit dem vorgesehenen Flugzeug, schadhafte Gepäckförderungsanlage des Flughafens eines Erkrankung eines Crew-Mitglieds oder Rotationsprobleme zählen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.
Wir prüfen daher jeden Einzelfall mit der Hilfe von Flugdatenbanken, welche Informationen über das Wetter und den Flugverkehr am Flughafen enthalten, um unsere Kunden optimal außergerichtlich und vor Gericht zu vertreten.
Recht auf Ersatzbeförderung und Ticketkostenersatz
Der Fluggast hat Anspruch auf den Ersatz der gesamten Ticketkosten innerhalb von 7 Tagen, wenn eine Flugverspätung mehr als 5 Stunden beträgt. Des Weiteren hat der Passagier Anspruch auf Beförderung zum ursprünglich gebuchten Flughafen, zum Beispiel mit der Bahn, dem Taxi oder einem Mietwagen.
Bei einem Flugausfall, einer Flugüberbuchung oder einer Anschlussverspätung steht dem Fluggast das gleiche Wahlrecht zu.
Recht auf Betreuungsleistung
Je nach Wartezeit, die sich jeweils aufgrund der gebuchten Strecke errechnet, stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Internet, Toiletten etc. zu. Im Falle des Erfordernisses eines Übernachtens hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen.
Im Falle eines Flugausfalles, einer Flugüberbuchung oder einer Anschlussflugverspätung stehen diese Rechte ohne Wartezeit den Fluggästen zu.
Dies gilt für die gesamte Dauer des Flugproblems.
2 Stunden
bei einer gebuchten Flugstrecke bis 1.500 km
3 Stunden
bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.000 km
4 Stunden
bei Flügen über 3.500 km
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Häufig gestellte Fragen
zur Fluggastrechteverordnung
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