Passagiere haben Rechte! Seit 2004 genießen Flugreisende einen besonderen Schutz in der Europäischen Union dank der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. In dieser Verordnung ist festgelegt, dass Fluggäste bei Nichtbeförderung, Flugverspätung oder Flugannullierung unter gewissen Umständen Anspruch auf Entschädigung haben. Hier erhalten Sie wertvolle Infos über die Flugrechte in der EU.
Übersicht Fluggastrechte

Fluggastrechte in der EU
EU-Fluggastrechte zusammengefasst
Wann gelten die Fluggastrechte der EU?
Wann gelten die Fluggastrechte der EU nicht?
Rechtsgrundlage der EU-Fluggastrechte
Am 11. Februar 2004 verabschiedete das Europäische Parlament die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 oder auch Fluggastrechte-VO genannt. Am 17. Februar 2005 trat die Verordnung in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, die Rechte für Flugreisende zu stärken. Kaum eine andere Verordnung bietet so einen hohen Schutzstandard für Passagiere wie die Verordnung aus der Europäischen Union.
Die EU-Verordnung 261/2004 legt fest:
Wann erhalte ich nach den Fluggastrechten eine Entschädigung?
In den Fluggastrechten ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Entschädigung haben. Wichtig ist, dass Ihr Flug die genannten Kriterien erfüllt und nicht mehr als 3 Jahre in der Vergangenheit liegt. Nicht relevant ist es, ob es sich um eine Dienstreise, Pauschalreise oder einen selbst gebuchten Urlaub handelt. Nach den Fluggastrechten ist der Anspruchsgegner des Passagiers immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, unabhängig davon ob es sich um einen Charterflug, Linienflug, Codeshare-Flug oder Billigflug handelt. Zudem steht immer dem Passagier die Entschädigung zu, unabhängig davon wer das Ticket bezahlt hat.
Sie können in folgenden Fällen eine Ausgleichszahlung erhalten:
- Flugverspätung
- Flugausfall
- Anschlussflug verpasst
- Nichtbeförderung insbesondere bei Überbuchung

Fluggastrechte bei einer Flugverspätung
Bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel ergibt, haben Fluggäste einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Eine Entschädigung für eine Flugverspätung beträgt je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro.
- ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf Rücktritt der Reise und Ticketkostenersatz
- ab 2 Stunden Anspruch auf Versorgungsleistungen von der Airline
Fluggastrechte bei einem Flugausfall
Wenn der gebuchte Flug annulliert wird, bzw. ausfällt, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft, welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro ergibt.
Eine Ausgleichsleistung muss von der Airline nicht bezahlt werden, wenn der Passagier mehr als 14 Tage vor dem Abflug über den Flugausfall (Flugannullierung) informiert wird.
- Rücktritt der Reise und Erstattung des Ticketpreises
- Rücktransport zum Abflugort oder
- alternative Beförderung zum Zielort (Flug, Bus, Bahn)
- Anspruch auf Betreuungsleistungen bei der Wartezeit auf den Ersatzflug

Fluggastrechte bei einem verpassten Anschlussflug
Kann ein Fluggast aufgrund einer Flugverspätung seinen Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen, so entsteht ein Anspruch auf Entschädigung. Ausschlaggebend ist auch hier, ob der Passagier mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielflughafen angekommen ist.
- ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf Rücktritt der Reise und Ticketkostenersatz
- frühestmöglicher Rücktransport zum Abflugort oder
- Ersatzbeförderung zum Zielort (Flug, Bus, Bahn)
- Anspruch auf Versorgungsleistungen bei der Wartezeit auf den Ersatzflug
Fluggastrechte bei einer Nichtbeförderung
Wird Ihnen die Beförderung von der Fluggesellschaft verweigert, kann Anspruch auf bis zu 600 Euro bestehen, wenn Sie nicht selber Schuld sind. Ein klassisches Beispiel für eine entschädigungspflichtige Nichtbeförderung ist eine Überbuchung. Einem Reisenden mit eingeschränkter Mobilität darf ebenfalls nicht die Beförderung verweigert werden. Keine Entschädigung muss gezahlt werden, wenn der Passagier angetrunken ist oder keine gültigen Reisedokumente besitzt. Der Airline muss oder darf in so einem Fall den Reisenden nicht transportieren.
- Rücktritt der Reise und Erstattung des Ticketpreises
- frühestmöglicher Rücktransport zum Abflugort oder
- alternative Beföderung zum Zielort (Flug, Bus, Bahn)
- Anspruch auf Betreuungsleistungen bei der Wartezeit auf den Ersatzflug
Wie hoch ist die Entschädigung?
* Flüge innerhalb der EU mit über 3.500 km sind auf 400 Euro Entschädigung gedeckelt.
Recht auf Ersatzbeförderung oder Ticketkostenersatz
Bei einer Überbuchung oder Flugausfall, haben Sie die Möglichkeit zwischen einer Ersatzbeförderung oder Erstattung der Ticketkosten zu wählen. Eine Ersatzbeförderung muss jedoch nicht zwingend ein Flug sein, sondern kann auch per Bus oder Bahn erfolgen.
Beträgt die Flugverspätung mehr als 5 Stunden, kann der Passagier von seinem Flug zurücktreten und eine Erstattung der Ticketkosten verlangen. Genauso verhält es sich auch, wenn der Anschlussflug verpasst wurde und die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt. Zusätzlich hat der Passagier in dem Fall die Möglichkeit, einen Rücktransport zum Abflughafen von der Fluggesellschaft zu verlangen.
Fluggastrechte außergewöhnliche Umstände
Ereignisse, welche von einer Fluggesellschaft weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind, werden als sogenannte außergewöhnliche Umstände bezeichnet. Flugverspätungen und Ausfälle, welche eine Fluglinie aufgrund dieser besonderen Umstände nicht beeinflussen kann, sind nicht entschädigungspflichtig. Fluggäste haben in solchen Fällen keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung von der Airline. Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hätte eine Fluggesellschaft auch trotz aller ergriffenen, zumutbaren Maßnahmen eine Verspätung oder einen Ausfall nicht verhindern können. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen unter anderem schlechtes Wetter, medizinischer Notfall, Blitzschlag, Luftraumsperre oder Vogelschlag. Ob Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Kein außergewöhnlicher Umstand ist ein technischer Defekt.
Wichtig
Auch, wenn die Airline bereits Gutscheine mit geringem Wert für Essen und Getränke ausgehändigt hat, besteht weiter Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Verordnung 261/2004.
Wann stehen mir Betreuungsleistungen zu?
Während der Wartezeit auf einen Ersatzflug oder bei einer Flugverspätung ab 2 Stunden stehen dem Passagier Versorgungsleistungen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen zu. Dazu gehören:
Je nach Dauer der Wartezeit muss die ausführende Fluggesellschaft den geschädigten Fluggästen entsprechende Versorgungsleistungen anbieten. Die kostenlose Versorgung mit Getränken und Essen muss genauso gewährleistet werden wie die ebenfalls kostenfreie Benutzung von Toiletten. Zusätzlich muss den Reisenden ab einer gewissen Zeit auch die Möglichkeit gegeben werden kostenlose Telefonate durchzuführen oder das Internet zu nutzen. Wird durch die entstandene Wartezeit eine Übernachtung notwendig, muss die Airline auch für anfallende Hotelkosten sowie den Transfer zum Hotel (und zurück) aufkommen.
Holen Sie sich bis zu € 600,- Entschädigung für Ihre Flugverspätung.
(abzgl. Erfolgsprovision) Schnell, einfach und ohne Risiko zur Entschädigung.