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Die Fluggastrecht experten

Übersicht Ihrer Fluggastrechte

Fluggastrechte in der EU

Passagiere haben Rechte! Seit 2004 genießen Flugreisende einen besonderen Schutz in der Europäischen Union dank der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. In dieser Verordnung ist festgelegt, dass Fluggäste bei Nichtbeförderung, Flugverspätung oder Flugannullierung unter gewissen Umständen Anspruch auf Entschädigung haben. Hier erhalten Sie wertvolle Infos über die Flugrechte in der EU.

EU-Fluggastrechte zusammengefasst

Flugprobleme

Die Verordnung regelt die Rechte bei Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung

Anwendbarkeit in EU

Die EU-VO 261/2004 ist anwendbar, wenn der Flug innerhalb der EU startet oder immer, wenn es sich um eine EU-Fluglinie handelt

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beträgt meist drei Jahre ab Abflugdatum. Die Verjährung richtet sich nach innerstaatlichem Recht, ist also unterschiedlich.

Entschädigung

Bei einem Flugproblem haben Sie Anspruch auf 250 €, 400 € oder 600 € Euro Entschädigung

Betreuungsleistungen

Ab 2 Stunden Wartezeit auf den Abflug muss Ihnen die Fluglinie Getränke und Snacks anbieten

Ticketkostenersatz

Sie haben in manchen Fällen die Wahl zwischen einer Ersatzbeförderung oder Ticketkostenersatz

Wann gelten die Fluggastrechte der EU?

gültige Buchung

Für Fluggäste mit einer gültigen Buchung, für die ein Ticketpreis bezahlt wurde

Nicht-EU-Airline

Alle innerhalb der EU startenden Flüge mit einer Nicht-EU-Fluglinie

EU-Fluglinie

Alle Flüge die von einer EU-Airline durchgeführt werden

Wann gelten die Fluggastrechte der EU NICHT?

reduzierter Tarif

Fluggäste, welche kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, welcher nicht für die Öffentlichkeit verfügbar ist

zu spät am Check-In

Eigenverschuldetes Zuspätkommen des Passagiers am Check-In oder bei der Abfertigung

Nicht-EU-Airline

Alle Flüge mit Abflug außerhalb der EU mit einer Nicht-EU-Airline

Flugverspätung

Fluggastrechte bei Flugverspätung

Bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel ergibt, haben Fluggäste einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Eine Entschädigung für eine Flugverspätung beträgt je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 250 €, 400 € oder 600 €.

  • ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf Rücktritt von der Reise und Ticketkostenersatz und Ausgleichszahlung
  • ab 2 Stunden Anspruch auf Versorgungsleistungen von der Airline
Flugausfall

Fluggastrechte bei Flugausfall

Wenn der gebuchte Flug annulliert wird, bzw. ausfällt, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft, welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 250 €, 400 € oder 600 € Euro ergibt.

Eine Ausgleichsleistung muss von der Airline nicht bezahlt werden, wenn der Passagier mehr als 14 Tage vor dem Abflug über den Flugausfall (Flugannullierung) informiert wird.

  • Rücktritt der Reise und Erstattung des Ticketpreises
  • Rücktransport zum Abflugort oder
  • alternative Beförderung zum Zielort (Flug, Bus, Bahn) 
  • Anspruch auf Betreuungsleistungen bei der Wartezeit auf den Ersatzflug
Anschlussflug verpasst

Fluggastrechte bei verpasstem Anschlussflug

Kann ein Fluggast aufgrund einer Flugverspätung seinen Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen, so entsteht ein Anspruch auf Entschädigung. Ausschlaggebend ist auch hier, ob der Passagier mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielflughafen angekommen ist.

  • ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf Rücktritt der Reise und Ticketkostenersatz
  • frühestmöglicher Rücktransport zum Abflugort oder
  • Ersatzbeförderung zum Zielort (Flug, Bus, Bahn) 
  • Anspruch auf Versorgungsleistungen bei der Wartezeit auf den Ersatzflug
Flug Überbucht

Fluggastrechte bei Nichtbeförderung

Wird Ihnen die Beförderung von der Fluggesellschaft verweigert, kann Anspruch auf bis zu 600 € bestehen. Voraussetzung ist, dass Sie rechtzeitig beim Check in waren und auch am Gate. Keine Entschädigung muss gezahlt werden, wenn der Passagier betrunken ist oder keine gültigen Reisedokumente besitzt. Die Fluglinie muss oder darf in so einem Fall den Reisenden nicht transportieren.

  • Rücktritt der Reise und Erstattung des Ticketpreises
  • frühestmöglicher Rücktransport zum Abflugort oder
  • alternative Beföderung zum Zielort (Flug, Bus, Bahn)
  • Anspruch auf Betreuungsleistungen bei der Wartezeit auf den Ersatzflug

Rechtsgrundlage der EU-Fluggastrechte

Am 11. Februar 2004 verabschiedete das Europäische Parlament die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 oder auch Fluggastrechte-VO genannt. Am 17. Februar 2005 trat die Verordnung in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, die Rechte für Flugreisende zu stärken. Kaum eine andere Verordnung bietet so einen hohen Schutzstandard für Passagiere wie die Verordnung der Europäischen Union.


Die EU-Verordnung 261/2004 legt fest:

  • Welche Rechte Fluggäste bei Flugunregelmäßigkeiten haben.
  • Wann Passagiere Anspruch auf Entschädigung zwischen 250 €, 400 € oder 600 € Euro haben.
  • Welche Betreuungsleistungen die Fluglinie erbringen muss.
  • Wann Passagiere ihren Flug aufgrund einer Verspätung oder Annullierung stornieren dürfen.
  • Wie Flugreisende über ihre Rechte informiert werden müssen.

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FAQ’s

Häufig gestellte Fragen

zum Thema Fluggastrecht

Wann erhalte ich nach den Fluggastrechten eine Entschädigung?

  • Wenn Sie mit 3-stündiger Verzögerung an Ihrem Reiseziel eintreffen
  • Wenn Ihr Flug wegen Annullierung nicht stattfindet, jedoch nur falls: 
  • Sie 14 Tage oder weniger vor dem Zeitpunkt des geplanten Abflugs von der Annullierung informiert werden und keinen Ersatzflug angeboten bekommen
    1. Sie zwischen 7 und 14 Tagen vor dem Zeitpunkt des geplanten Abflugs von der Annullierung informiert werden und einen Ersatzflug angeboten bekommen, der nicht mehr als 2 Stunden vor dem ursprünglich geplanten Flug abfliegt und nicht mit mehr als 4 Stunden Verspätung (im Vergleich zum ursprünglich gebuchten Flug) am Ziel ankommt
    2. Sie weniger als 7 Tage vor dem Zeitpunkt des geplanten Abflugs von der Annullierung informiert werden und einen Ersatzflug angeboten bekommen, der nicht mehr als eine Stunde vor dem ursprünglich geplanten Flug abfliegt und nicht mit mehr als 2 Stunden Verspätung (im Vergleich zum ursprünglich gebuchten Flug) am Ziel ankommt
    3. Keine außergewöhnlichen Umstände für die Annullierung verantwortlich sind
  • Wenn Sie gegen Ihren Willen ohne Vorliegen von triftigen Gründen (stark Alkoholisiert, ansteckende Krankheit etc.) trotz gültiger Buchung Ihren Flug nicht antreten können, meist aufgrund einer Überbuchung

Wann stehen mir Betreuungsleistungen zu?

Es ist keine angenehme Erfahrung unvorbereitet stundenlang auf einem Flughafen auf die Weiterreise warten zu müssen. Laut Fluggastrechten ist die Airline bei verspäteten Flügen ab einer bestimmten Wartezeit dazu verpflichtet, Ihnen die Kosten für Getränke und Snacks zu ersetzen. 

Das Recht auf Betreuungsleistungen hängt von der Verspätung des Abflugs und der gebuchten Flugdistanz ab:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km bei zwei Stunden Abflugverspätung oder mehr
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km bei drei Stunden Abflugverspätung oder mehr
  • bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) bei vier Stunden Abflugverspätung oder mehr

Ist durch eine Umbuchung auf einen Ersatzflug eine spontane Übernachtung notwendig, muss die Fluggesellschaft Ihren Hotelaufenthalt bezahlen. Den Transport zum Hotel oder von Flughafen zu Flughafen muss die Airline ebenso übernehmen wie bis zu zwei Telefongespräche. 

Ist Ihr Flug ausgefallen, überbucht, oder haben Sie wegen der Verspätung des Zubringerfluges Ihren Anschlussflug verpasst, haben Sie immer Anspruch auf Betreuungsleistungen. Das gilt auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. 

Wann habe ich ein Recht auf Ersatzbeförderung oder Ticketerstattung?

  • Bei einer Verspätung ab einer Wartezeit von 5 Stunden
  • Bei einer Nichtbeförderung wegen Annullierung oder Überbuchung, sofern Sie das Angebot der Fluglinie zur alternativen Beförderung nicht annehmen

Welche Fluggastrechte habe ich bei außergewöhnlichen Umständen?

Im Falle sogenannter außergewöhnlicher Umstände haben Sie kein Recht auf Ausgleichszahlungen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen besteht jedoch auch bei außergewöhnlichen Umständen.

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