Am Donnerstag, den 14. März findet eine Betriebsversammlung bei Austrian Airlines statt. Es werden 110 Flüge gestrichen, betroffen sind rund 9.000 Passagiere.
Die Betriebsversammlung hätte eigentlich bereits letzte Woche am Freitag stattfinden sollen, allerdings wurden keine Räumlichkeiten für das Abhalten der Versammlung gefunden. Die Flüge wurden aber dennoch gestrichen, diese Annullierungen konnten nicht mehr rückgängig gemacht werden. Laut Austrian Airlines entstand dadurch bereits ein Schaden in der Höhe von ca. 4 Millionen Euro.
Die betroffenen Passagiere wurden informiert und umgebucht.
Die Betriebsversammlung bei Austrian Airlines ist nicht automatisch als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren. Die Fluglinie muss beweisen, dass Sie alle Maßnahmen ergriffen hat um das Ereignis, die Betriebsversammlung, abzuwenden.
Geben Sie Ihren betroffenen Flug einfach zur Prüfung bei FairPlane ein.
Entschädigung nach EU-VO!
Die EU-VO 261/2004 sieht bei Flugausfällen je nach Länge der Flugstrecke Ausgleichszahlungen in der Höhe von 250 €, 400 € oder 600 € vor, wenn der Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug kurzfristig annulliert worden ist. Nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie beispielsweise schlechtes Wetter, Sicherheitssperre des Flughafens, muss die Flugklinie keine Zahlung an betroffenen Passagiere leisten.
Die Betriebsversammlung bei Austrian Airlines ist nicht automatisch als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren. Die Fluglinie muss beweisen, dass Sie alle Maßnahmen ergriffen hat um das Ereignis, die Betriebsversammlung, abzuwenden.
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Betreuungsleistung
Ab einer zweistündigen Verspätung haben Sie Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen von der Fluglinie. (bei Flugstrecken bis zu 1.500 km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden.
Auch eine Hotelübernachtung bis zum Abflug zahlt die Fluglinie: Sollte sich der Abflug so lange verzögern, dass eine Übernachtung nötig wird, zählt das auch zu der Betreuungsleistung. Diese ist in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt und auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu leisten.
FairPlane Tipp: Wenn Sie keine Gutscheine für Speisen, Getränke oder eine notwendige Hotelübernachtung von der Fluglinie bekommen, dann sollten Sie alle Belege sorgfältig aufbewahren werden. Diese Ausgaben müssen von der Fluglinie erstattet werden.
Recht auf Ersatzbeförderung
Auch bei Flugausfällen wegen Betriebsversammlungen haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Wenn Sie von einer Flugannullierung betroffen sind, muss Ihnen die Airline so rasch wie möglich eine gleichwertige Ersatzbeförderung anbieten. Eine gleichwertige Beförderung kann auch per Bahn oder Bus stattfinden. Nicht jede Ersatzbeförderung ist zumutbar. Alternativ zur Ersatzbeförderung können Sie eine Erstattung des Flugtickets verlangen.
Selbst ein neues Ticket buchen
Wenn die von der Fluglinie angebotene Ersatzbeförderung nicht zeitnah erfolgt, oder für Sie unzumutbar ist, teilen Sie das der Fluglinie schriftlich mit. Suchen Sie sich selbst einen (möglichst kostengünstigen) Flug aus (gleichgültig von welcher Fluglinie), und stellen Sie der Fluglinie die Ersatzbeförderung in Rechnung.
Ticketkosten zurückerhalten
Wenn Sie die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, haben Sie das Recht auf Rückerstattung der Ticketkosten. Der Ticketkostenersatz muss binnen 7 Tagen ohne Abzüge bezahlt werden. Der Reisende kann also zwischen der angebotenen Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der bezahlten Ticketkosten wählen. Beides kann nicht verlangt werden.