Ein Vogelschlag ist ein außergewöhnlicher Umstand, den die Fluglinie nicht beeinflussen kann. Daher ist eine Fluglinie meist von einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung befreit. Der FairPlane Vertragsanwalt Mag. Bernhard Passin hat in zweiter Instanz ein Urteil erwirkt, das zeigt: Selbst bei Vogelschlag kann die Fluglinie zur Zahlung verpflichtet sein.
Mag. Passin: „Das Handelsgericht Wien (zweite Instanz)hat in seiner Entscheidung gegen Austrian Airlines unserem Mandanten eine Entschädigung in der Höhe von 600 € zugesprochen. Ein Vogelschlag stellt einen außergewöhnlicher Umstand dar, aber diese Tatsache alleine entlastet das Luftfahrtunternehmen noch nicht. Vielmehr muss es nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004 auch darlegen und beweisen, dass sich die Annullierung oder Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Ausschlaggebend für das positive Urteil war die Tatsache, dass Austrian Airlines selbst in erster Instanz erläutert hat, dass an den Triebwerkspitzen eine Lackierung – die „weiße Wendel“ angebracht werden kann. Bei der Rotation verringert sich dann möglicherweise die Gefahr eines Vogelschlags. Ob diese Lackierung beim betroffenen Flugzeug angebracht worden ist oder nicht, hat Austrian Airlines selbst aber nicht weiter ausgeführt. Ein Luftfahrtunternehmen muss im Einzelfall aber auch solche Maßnahmen ergreifen, die nicht zwingend gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben sind. Es ist auch nicht notwendig, dass die gesetzte Maßnahme die Kollision tatsächlich verhindert hätte, es geht nur um die Verringerung des Risikos.