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Am 15. November 2019 hat der Deutsche Bundestag Maßnahmen zur Erreichung der neuen Klimaziele verabschiedet. Darunter auch das Gesetz zur Erhöhung der Luftverkehrssteuer. Die Abgabenerhöhung tritt für alle Flüge ab dem ersten April 2020 in Kraft.

FairPlane Tipp: Sollten Sie eine Buchung bei Ryanair oder Lauda haben, und der Abflug nach dem ersten April 2020 liegen, kontrollieren Sie regelmäßig den Posteingang Ihres E-Mail Kontos. Was genau mit Passagieren passiert, die keine Aufzahlung vor dem Abflug getätigt haben, weiß man heute leider noch nicht genau. Falls Ihnen aber die Beförderung verweigert wird, wenden Sie sich an FairPlane und fordern Sie mit uns eine Entschädigung ein.

Wer nicht aufzahlt, fliegt nicht?

Da zahlreiche Reisende ihre Flüge bereits viele Monate vor dem tatsächlichen Flugdatum buchen, kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Ticketpreises für Passagiere. Viele sprechen daher auch von „Ticketsteuer“ und meinen aber die erhöhte Luftverkehrssteuer. Damit kann von einem rückwirkenden Gesetz gesprochen werden, was vor allem aus Konsumentensicht problematisch sein kann. Zahlreiche Luftfahrtverbände haben diese Vorgehensweise der Bundesregierung kritisiert. Hätte man BUCHUNGEN ab dem ersten April 2020 mit einer höheren Abgabe besteuert, wäre es zu keiner nachträglichen Preiserhöhung gekommen.

Die Luftverkehrsabgabe wurde im Jahr 2011 in Deutschland eingeführt. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der zurückgelegten Flugstrecke. In Deutschland sind für Flüge, die in Deutschland starten, ab dem ersten April 2020 folgende, höhere Steuern vorgesehen:

Luftverkehrssteuer Kurzstrecke Mittelstrecke Langstrecke
Bis 31.03.2020 7,38 € 23,43 € 42,18 €
Ab 1.04.2020 13,03€ 33,01 € 59,43 €

Ryanair fordert Nachzahlung von den Passagieren

Zahlreiche Ryanair oder Lauda- Kunden haben in den letzten Woche E-Mails von Ryanair erhalten, die die erhöhte Ticketsteuer nun nachfordern, da der Abflug nach dem ersten April 2020 erfolgt. Angeboten wird eine Nachzahlung der Steuer, oder eine Stornierung des Tickets.

Ist diese nachträgliche Preiserhöhung rechtens?

Gedeckt ist diese nachträgliche Ticketpreiserhöhung durch Artikel 4.der allgemeinen Beförderungsbedingungen von Ryanair. Wenn sich der Preis des Tickets nach der Buchung ändert, kann der Kunde wählen: Entweder zahlt er den Aufpreis, oder er tritt den Flug nicht an und es werden ihm die Flugkosten vollständig erstattet. Da die Erhöhung der Abgabe aufgrund eines Gesetzes passierte, und die Fluglinie diese Steuer für Abflüge von Deutschland ab dem 1.04.2020 als Steuerschuldner abführen muss, hebt sie diese erhöhte Gebühr von ihren Passagieren auch ein.

So weit so gut. Natürlich müsste bei einer Senkung von Steuern und Gebühren auch eine Rückzahlung an den Passagier erfolgen.

 

Auszug aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen Ryanair (Lauda) 4.2 STEUERN, ENTGELTE UND GEBÜHREN

4.2.1 Flughafen-Abfertigungsgebühren, Sicherheitsabgaben, sämtliche vom Staat erhobenen Steuern (einschließlich aber nicht beschränkt auf Großbritanniens Fluggaststeuer) sowie von uns verrechnete Entgelte für Leistungen im Zusammenhang mit einem von uns betriebenen und von Ihnen in Anspruch genommenen Flug, müssen von Ihnen in der am Zeitpunkt Ihrer Buchung geltenden Höhe entrichtet werden.

Wenn Sie die Reise nicht antreten, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern beantragen. Dafür fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr für die Erstattung dieser Steuern in der in unserer Gebührentabelle festgesetzten Höhe an. Alle übrigen gezahlten Beträge sind nicht rückerstattbar.

4.2.2 Steuern, Entgelte und Gebühren für die Luftbeförderung sind laufenden Änderungen unterworfen und können auch nach dem Datum Ihrer Buchung erhoben werden. Wenn eine solche Steuer, ein solches Entgelt oder eine solche Gebühr  nach Ihrer Buchung erhoben oder erhöht wird, sind Sie verpflichtet, diese (bzw. die Erhöhung) vor der Abreise zu bezahlen. Alternativ können Sie sich entscheiden, den Flug nicht anzutreten, In diesem Fall werden Ihnen Ihre Flugkosten vollständig erstattet. Sollten Steuern, Entgelte oder Gebühren aufgehoben oder gesenkt werden, sind Sie berechtigt, von uns eine Erstattung des Differenzbetrags zu verlangen.

FairPlane geht der Frage nach, was passiert, wenn ein Passagier zum Flughafen kommt und seinen Flug antreten will, aber die Nachzahlung-aus welchen Gründen auch immer- nicht geleistet hat.

Geben alle Airlines die erhöhten Steuern an Ihre Passagiere weiter?

Nein, von keinem Luftfahrtunternehmen wurde bis jetzt eine solche Vorgehensweise bekanntgegeben. Der Verwaltungsaufwand für eine Nachforderung ist vermutlich sehr groß und kostenintensiv, vor allem stellt sich die Frage, wie man mit Passagieren umgeht, die keine Aufzahlung vornehmen, und am Abflugtag erscheinen.

FairPlane Unternehmenssprecher Prof. Dr. Ronald Schmid: „Der Passagier muss bis zum Abflug die Möglichkeit haben, eine Aufzahlung vorzunehmen und dann auch den gebuchten Flug antreten können. Uns verwundert die Formulierung in dem E-Mail von Ryanair an die Kunden, dass der ausstehende Betrag innerhalb von 48 Stunden ab Erhalt der Nachricht beglichen werden muss. Andernfalls könne der Passagier für den Flug nicht einchecken. Diese Formulierung macht uns stutzig, denn was ist darunter genau zu verstehen?

Sollte ein Passagier, der rechtzeitig vor dem Abflug am Flughafen erscheint, nicht befördert werden, weil er die Gebühr nicht in der viel zu kurzen Frist von 48 Stunden bei Ryanair eingezahlt hat, käme das einer Nichtbeförderung gleich. Dem Fluggast muss auch direkt vor dem Flugantritt die Möglichkeit gegeben werden, die erhöhten Gebühren zu zahlen, und dann seinen gebuchten Flug anzutreten.“

Wird dem Passagier aber der Abflug verweigert, weil eine Nachzahlung nicht möglich ist, stellt das eine Nichtbeförderung dar. In diesem Fall besteht Anspruch auf eine Entschädigung nach EU-VO 261/2004. Diese wird nach der zurückgelegten Flugstrecke berechnet und beträgt zwischen 250 – 600 €.

Luftverkehrssteuer

Die Luftverkehrssteuer entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Standort. (Deutschland). Steuerschuldner ist das Luftfahrtunternehmen. Eingeführt wurde die Steuer im Jahr 2011. Zur Erreichung der Klimaziele hat der Bundestag im November 2019 eine Erhöhung der Luftverkehrssteuer beschlossen, die für alle Abflüge von Deutschland ab dem 1.April 2020 von der Fluggesellschaft eingehoben wird. Die Fluggesellschaft führt diese Steuer an den Fiskus ab.

Auch die neue Österreichische Bundesregierung plant eine Erhöhung der Luftverkehrssteuer. Diese soll einheitlich, unabhängig von der Strecke 12 € betragen. Viele Kritiker bemängeln einerseits, dass es keine einheitliche Europäische Luftverkehrssteuer gibt, das würde die Preisgestaltung bei Flugtickets für die Passagiere transparenter machen.

Beispielfall

FairPlane hat hier einen Beispielfall dargestellt, um die Problematik anschaulich darzustellen. Die Kundin (anonymisiert) hat einen Flug am 5.04.2020 von Berlin Schönefeld nach Edinburgh gebucht. Sie erhält von Ryanair zwei E-Mails, in denen Sie aufgefordert wird, die erhöhten Steuern nachzuzahlen, oder den Flug bis zum 18.Dezember 2019 zu stornieren. Wenn der Flug seitens des Passagiers nicht bis 18.12.2019 storniert wurde, geht Ryanair davon aus, dass eine Zustimmung zum Abbuchen des Betrages vom Zahlungsmittel der Buchung gegeben ist. Es wird also ohne ausdrückliche Zustimmung des Passagiers eine Abbuchung des Differenzbetrages der neuen Steuer durchgeführt.

Bei unserer Beispielkundin konnte diese Abbuchung nicht stattfinden, daher wurde am 7.Jänner 2020 ein zweites Mail verschickt. Hier wird der Kundin eine Frist von 48 Stunden gesetzt, um den Fehlbetrag zu begleichen! Erfolgt die Überweisung nicht, schreibt Ryanair: „Andernfalls werden Sie nicht in der Lage sein, für Ihren Flug einzuchecken“.

Bis zu 600€ Entschädigung

Einfach online geltend machen