Die Gewerkschaft Verdi hat einen ganztägigen Warnstreik für Mittwoch, den 25.01.2023 angekündigt. An diesem Tag sollten rund 300 Starts und Landungen mit 35.000 Passagieren stattfinden.
Der Streikaufruf betrifft Bodenverkehrsdienste, die Flughafengesellschaft und die Luftsicherheit.
Laut Information der Webseite des Flughafen Berlin finden am Mittwoch daher keine Flüge statt.
FairPlane Tipp: wenn Sie betroffen sind, kontaktieren Sie Ihre Fluglinie und fordern Sie eine alternative Beförderung, oder Ticketkostenrückerstattung.
Recht auf Beförderung Streik Flughafen BER
Auch bei Flugausfällen wegen Streik haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Wenn Sie von einer Flugannullierung betroffen sind, muss Ihnen die Airline so rasch wie möglich eine gleichwertige Ersatzbeförderung anbieten. Eine gleichwertige Beförderung kann auch per Bahn oder Bus stattfinden. Nicht jede Ersatzbeförderung ist zumutbar. Sollte der angebotenen neue Flug für Sie persönlich nicht in Frage kommen, können Sie eine Erstattung des Flugtickets verlangen.
Ticketkosten zurück bei Flugausfall wegen Streik Flughafen BER
Wird der Flug wegen Streik annulliert, kann man zwischen Ersatzbeförderung ODER Ticketkosten Rückerstattung wählen. Die Ticketkosten müssen innerhalb von 7 Tagen an den Passagier ohne Abzüge zurück gezahlt werden.
Betreuungsleistung bei Streik Flughafen BER
Wenn Sie am Flughafen lange auf den verzögerten Abflug wegen Streik warten müssen, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen von der Fluglinie, je nach Streckenlänge.
- Flugstrecken bis 1.500 km ab 2 Stunden Wartezeit
- Flugstrecken mit mehr als 1.500 km: ab 3 Stunden Wartezeit
- Flugstrecken mit mehr als 3.500 km ab 4 Stunden Wartezeit
Diese Leistung besteht aus Essen, Trinken, Telefonaten, E-Mail-Möglichkeit oder auch Hotelübernachtungen.
Hotelübernachtung bis Abflug nach Streikende BER
Wird Ihr Flug auf den nächsten Tag verschoben, können Sie im Rahmen der Betreuungsleistung von der Fluglinie fordern in einem Hotel untergebracht zu werden. Auch für Speisen und Getränke, sowie die Fahrt vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück muss die Fluglinie aufkommen. Meist erhalten Sie Gutscheine.
FairPlane Tipp: Sollte sich die Fluglinie aber weigern, dann sammeln Sie alle Rechnungen für diese Leistung und fordern Sie diese dann direkt bei der Fluglinie ein.
Die Fluggastrechteverordnung aus der EU bietet ein sehr hohes Schutzniveau für Fluggäste. Die Betreuungsleistungen müssen auch bei außergewöhnlichen Umständen zeitlich unbeschränkt für die Dauer des Streiks angeboten werden.
Selbst neuen Flug bei Streik buchen?
Wenn Sie sich selbst einen anderen Flug oder einen alternativen Transport (Bus, Bahn oder Mietwagen) organisieren, bleiben Sie vielleicht auf den Kosten (sowohl für den ursprünglichen Flug als auch für die Alternative) sitzen, wenn Ihr Flug dann doch planmäßig stattfindet. Stimmen Sie sich mit der Fluglinie ab – sie muss Ihnen einen alternativen Transport anbieten, oder die Ticketkosten zurückerstatten. Wenn die Fluglinie ausdrücklich bestätigt, dass Sie den neuen Flug selbst buchen sollen, lassen Sie sich die Kostenübernahme schriftlich bestätigen.
Streik bei Anschlussflug
Sollten Sie bei einer Zwischenlandung von einem Streik betroffen sein und am Flughafen stranden, haben Sie das Recht frühestmöglich zurück zu Ihrem Abflugort gebracht zu werden und eine Rückerstattung der Ticketkosten zu verlangen. Natürlich können Sie auch warten, bis der Streik vorüber ist und Sie einen neuen Flug bekommen. Die Wartezeit verbringen Sie im Hotel, welches die Fluglinie stellen muss. Genauso wie Ihre Verpflegung bis zum Abflug nach dem Streik (Betreuungsleistung bei Streik am Flughafen BER).
Entschädigung bis zu 600 € bei Streik Flughafen BER?
Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, hängt davon ab, WER streikt, und ob dieser Streik durch ein anderes Verhalten der Fluglinie abgewendet hätte werden können. Streikt eigenes Personal, kann das ein Indiz sein, dass der Streik vermeidbar gewesen wäre und die Fluglinie daher eine Ausgleichsleistung zahlen muss.
Zahlreiche Urteile des EuGH haben bei Streiks von z. Bsp. den Lufthansapiloten, oder bei dem wilden Streik bei TUI Fly eine Zahlungspflicht bejaht.
Wenn der Streik nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird, und alle anderen Voraussetzungen für einen Anspruch vorliegen, kann dem Passagier eine Entschädigung nach EU-VO zustehen. Die EU-Verordnung 261/2004 legt fest, dass bei Flugverspätungen über drei Stunden, bei Flugausfällen und auch bei unfreiwilliger Nichtbeförderung Anspruch auf Entschädigung bestehen kann. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Flugdistanz.
Streikt das Bodenpersonal, kann man eine Zahlungspflicht der Fluglinie ausschließen, denn diesen Umstand kann auch die Fluglinie durch adäquates Verhalten nicht beeinflussen.